(1)Wird eine Angelegenheit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 dem Ausschuss verweist, so stellt die Aufsichtsbehörde oder die Kommission dem Ausschuss Folgendes zur Verfügung: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen; b) je nach Fall die Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 oder den Beschluss, den die zuständige Aufsichtsbehörde nach der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen hat; c) den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, oder der Kommission zu der Frage, ob eine Aufsichtsbehörde gegebenenfalls verpflichtet war, dem Ausschuss den Beschlussentwurf nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln, oder ob eine Aufsichtsbehörde sich der nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses nicht angeschlossen hat, einschließlich einer Erklärung darüber, welchen Punkten der Stellungnahme sie sich nicht angeschlossen hat, sowie eines Verweises auf den entsprechenden Teil des erlassenen Beschlusses.
(2)Der Ausschuss fordert folgende Dokumente an: a) den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die Verpflichtung zur Verweisung eines Beschlussentwurfs an den Ausschuss nicht erfüllt hat oder sich einer Stellungnahme des Ausschusses mutmaßlich nicht angeschlossen hat; b) alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die diese Aufsichtsbehörde für maßgeblich und erforderlich hält, um eine Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen.
(3)Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(4)Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 2 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.
(5)Erklärt eine Aufsichtsbehörde, dass sie ihren Standpunkt zu der Angelegenheit, mit der sie befasst wurde, darzulegen beabsichtigt, so legt sie diesen innerhalb von zwei Wochen nach der in Absatz 1 genannten Befassung vor.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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