Art. 33 – Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Ein Ersuchen um eine Stellungnahme des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren oder um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält das Folgende: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen; b) eine Begründung der dringenden Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu ergreifen, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass solcher Maßnahmen erforderlich machen, insbesondere etwaiger Elemente, die die zuständige Aufsichtsbehörde zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen hätte berücksichtigen müssen; c) sofern relevant und verfügbar, Informationen über von der ersuchenden Aufsichtsbehörde im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die um eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ersucht hat, ergriffene Untersuchungsmaßnahmen und Antworten der untersuchten Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz dieser ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden; d) den Standpunkt der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2)Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(3)Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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