Art. 31 – Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Ein Ersuchen um eine Stellungnahme des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden und das Folgende enthalten: a) eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen, einschließlich der Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679; b) die einstweilige Maßnahme, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der um Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren ersuchenden Aufsichtsbehörde erlassen wurde, ihre Dauer und die Gründe für ihren Erlass, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen; c) eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen zu erlassen, einschließlich einer Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass dieser endgültigen Maßnahmen erforderlich machen.
(2)Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm für eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(3)Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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