Art. 24 – Verwaltungsakte

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Die Verwaltungsakte in einer Untersuchung zu einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 umfasst alle Dokumente, die von der federführenden Aufsichtsbehörde und von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden erlangt oder erstellt wurden und die von der federführenden Aufsichtsbehörde zusammengestellt wurden, einschließlich aller belastenden und entlastenden Beweise. Die Verwaltungsakte enthält keine interne Kommunikation innerhalb einer Aufsichtsbehörde.
(2)Auf Antrag einer untersuchten Partei oder des Beschwerdeführers, wenn der Beschluss seine Interessen beeinträchtigen könnte, gewährt die federführende Aufsichtsbehörde den untersuchten Parteien oder dem Beschwerdeführer Zugang zur Verwaltungsakte, damit sie ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen können. Unterabsatz 1 lässt günstigere Vorschriften für die Gewährung des Zugangs zur Verwaltungsakte nach dem nationalen Recht der federführenden Aufsichtsbehörde unberührt. Wird der Zugang gemäß Unterabsatz 1 gewährt, so erhält die untersuchte Partei diesen Zugang von der federführenden Aufsichtsbehörde, während der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, Zugang erhält.
(3)Ungeachtet dessen, ob nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht Zugang gewährt wurde, sind die folgenden Dokumente oder Teile der folgenden Dokumente vom Zugang ausgeschlossen: a) Schriftverkehr oder Beratungen zwischen den Aufsichtsbehörden, b) vertrauliche Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1.
(4)Der Zugang zu maßgeblichen und begründeten Einsprüchen, die gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wurden und auf deren Grundlage die federführende Aufsichtsbehörde einen überarbeiteten Beschlussentwurf anzunehmen beabsichtigt, wird von der federführenden Aufsichtsbehörde nur gewährt, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um es den untersuchten Parteien oder dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, ihren Standpunkt darzulegen und ihre Rechte zu verteidigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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