Art. 23 – Maßgebliche und begründete Einsprüche

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/679 a) muss sich auf sachliche und rechtliche Elemente stützen, die im Beschlussentwurf oder der Kooperationsakte enthalten sind, b) darf weder den Umfang einer Untersuchung betreffen, wenn keine der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Stellungnahme gemäß Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung abgegeben hat oder aufgrund eingegangener Stellungnahmen ein Konsens erzielt wurde, noch den in einem gemäß Artikel 11 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung erlassenen verbindlichen Beschlusses des Ausschusses definierten Umfang einer Untersuchung und c) darf keinen Beschlussentwurf betreffen, der gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erlassen wurde.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine betroffene Aufsichtsbehörde in hinreichend begründeten Fällen einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen den Umfang einer Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe b erheben, sofern a) die federführende Aufsichtsbehörde nicht alle Elemente der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, zu denen gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 5 ein Konsens erzielt wurde, untersucht hat oder dem verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 8 nicht nachgekommen ist oder b) neue Elemente, die zum Zeitpunkt, zu dem ein Konsens über die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 5 erzielt wurde, oder zum Zeitpunkt des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 8 nicht verfügbar waren, auf ein erhebliches Risiko hinweisen, das von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgeht, oder beides.
(3)Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch muss hinreichend klar, kohärent und präzise sein und enthält erforderlichenfalls Angaben zu den Elementen des Beschlussentwurfs, die zu ändern sind, damit die Aufsichtsbehörden ihre Standpunkte vorbereiten können und der Ausschuss die Streitigkeit gegebenenfalls effizient beilegen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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