Art. 21 – Erlass eines endgültigen Beschlusses

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine dieser anderen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhebt, ergreift die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist die folgenden Schritte: a) Sie erlässt ihren Beschluss gemäß Artikel 60 Absatz 7 oder gegebenenfalls Artikel 60 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und b) sie übermittelt den in Buchstabe a genannten Beschluss an die Hauptniederlassung bzw. an die einzige Niederlassung des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters.
(2)Die dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 60 Absätze 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermittelnden Informationen umfassen: a) eine Fassung des erlassenen Beschlusses, die seinen vollständigen Tenor sowie die Gründe dieses Beschlusses enthält, in denen keine Elemente enthalten sind, die gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung als vertraulich gelten, oder b) eine Zusammenfassung des erlassenen Beschlusses, einschließlich der maßgeblichen Tatsachen und der Gründe dieses Beschlusses. In jedem Fall erhält der Beschwerdeführer auf Antrag eine Fassung des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses, die dessen vollständigen Tenor sowie die Gründe dieses Beschlusses enthält, in denen keine Elemente enthalten sind, die gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung als vertraulich gelten. Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen des nationalen Verfahrensrechts, dem die federführende Aufsichtsbehörde unterliegt, gelten weiterhin.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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