Art. 19 – Vorläufige Feststellungen und Recht auf rechtliches Gehör

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde im Anschluss an die Konsultationen und Verfahren gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung, den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorzulegen, so erstellt sie einen Entwurf vorläufiger Feststellungen.
(2)Die vorläufigen Feststellungen enthalten die Ergebnisse der Untersuchung und umfassende und hinreichend klar dargelegte Vorwürfe, damit die untersuchten Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere werden in den vorläufigen Feststellungen alle Tatsachen, einschließlich der Auflistung aller herangezogenen Beweise, und die gesamte rechtliche Würdigung, die den untersuchten Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt, damit die Parteien ihren Standpunkt zu den Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt. Die vorläufigen Feststellungen enthalten auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und unbeschadet der Standpunkte der untersuchten Parteien Abhilfemaßnahmen, die die federführende Aufsichtsbehörde zu ergreifen in Erwägung zieht. Prüft die federführende Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und unbeschadet der Standpunkte der untersuchten Parteien, ob eine Geldbuße gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verhängen ist, so führt sie in den vorläufigen Feststellungen die wesentlichen rechtlichen und sachlichen Elemente auf, die ihr bekannt sind und auf die sie sich bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über die Höhe der Geldbuße zu stützen beabsichtigt, wobei sie den in Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Elementen, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren, die sie berücksichtigen wird, Rechnung trägt.
(3)Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die vorläufigen Feststellungen. Diese Behörden können der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Stellungnahmen zu diesen Feststellungen übermitteln. Auf Antrag einer der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden verlängert die federführende Aufsichtsbehörde diese Frist um zwei Wochen.
(4)Die federführende Aufsichtsbehörde informiert jede der untersuchten Parteien über die vorläufigen Feststellungen, wie sie gegebenenfalls geändert wurden, um den von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden abgegebenen Stellungnahmen Rechnung zu tragen.
(5)Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die untersuchten Parteien setzt die federführende Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist von mindestens drei bis höchstens sechs Wochen ab dem Tag der Mitteilung, innerhalb der diese Parteien schriftlich ihren Standpunkt darlegen können oder führt eine Anhörung durch, um die Standpunkte der untersuchten Parteien mündlich anzuhören.
(6)Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den untersuchten Parteien mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 Zugang zu der Verwaltungsakte.
(7)Die untersuchten Parteien können in ihrer Antwort auf vorläufige Feststellungen alle ihnen bekannten Tatsachen und rechtlichen Argumente darlegen, die für ihre Verteidigung gegen die Vorwürfe der federführenden Aufsichtsbehörde relevant sind. Als Nachweis für die vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Dokumente bei. Die federführende Aufsichtsbehörde zieht als Grundlage für ihren Beschlussentwurf nur die Vorwürfe und Tatsachen sowie die darauf gründende rechtliche Bewertung heran, zu denen die untersuchten Parteien ihren Standpunkt darlegen konnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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