Art. 22 – Recht auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem überarbeiteten Beschlussentwurf mit dem ein Verstoß festgestellt wird

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Stellt die federführende Aufsichtsbehörde fest, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, mit dem ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wird, neue Elemente enthält, zu denen die untersuchten Parteien Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt darzulegen, so gibt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 den untersuchten Parteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.
(2)Die federführende Aufsichtsbehörde setzt den untersuchten Parteien eine angemessene Frist von mindestens drei bis höchstens sechs Wochen zur Darlegung ihres Standpunkts.
(3)Die federführende Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden über die von den untersuchten Parteien dargelegten Standpunkte schnellstmöglich und spätestens eine Woche nach ihrer Zurverfügungstellung in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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