Art. 16 – Verfahren für die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde im Sinne des Artikels 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, eine Beschwerde vollständig oder teilweise abzuweisen oder abzulehnen, so teilt sie, bevor sie einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorlegt, der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Gründe für ihren vorläufigen Standpunkt mit, dass die Beschwerde vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt werden sollte. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über die Gründe für den in Unterabsatz 1 genannten vorläufigen Standpunkt, gibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Standpunkt schriftlich darzulegen, und informiert den Beschwerdeführer über die Konsequenzen, falls er seinen Standpunkt nicht darlegt. Die federführende Aufsichtsbehörde legt eine angemessene Frist fest, binnen derer der Beschwerdeführer seinen Standpunkt darlegen kann. Diese Frist beträgt mindestens drei Wochen und höchstens sechs Wochen.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, übermittelt den vom Beschwerdeführer dargelegten Standpunkt schnellstmöglich und spätestens eine Woche nach seiner Zurverfügungstellung der federführenden Aufsichtsbehörde.
(3)Bewirkt der vom Beschwerdeführer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dargelegte Standpunkt keine Änderung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten vorläufigen Standpunkts, so erstellt die federführende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschlussentwurf und legt ihn den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.
(4)Wird in dem nach Absatz 3 vorgelegten Beschlussentwurf das Fazit gezogen, dass die Beschwerde teilweise abgewiesen oder abgelehnt werden soll, so setzt die federführende Aufsichtsbehörde ihre Untersuchung in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden in Bezug auf den noch zu untersuchenden Teil der Beschwerde fort.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2025_2518 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2025_2518 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.