Art. 15 – Fristen und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Bei der Feststellung, ob eine Aufsichtsbehörde sich mit einer Beschwerde gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht befasst hat, ist zu berücksichtigen, ob diese Aufsichtsbehörde binnen der in der vorliegenden Verordnung oder der in Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist einschließlich etwaiger Fristverlängerungen
a)keinen Beschlussentwurf oder überarbeiteten Beschlussentwurf vorgelegt hat oder
b)keinen endgültigen Beschluss erlassen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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