(1)Die federführende Aufsichtsbehörde legt binnen 15 Monaten, nachdem sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, einen Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.
(2)Unterbreitet die federführende Aufsichtsbehörde ein Ersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 6, so sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fristen so lange ausgesetzt, bis der Ausschuss seinen verbindlichen Beschluss angenommen hat.
(3)Die federführende Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 genannte Frist ausnahmsweise aufgrund der Komplexität des Falles einmal um höchstens zwölf Monate verlängern. Die federführende Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mindestens vier Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von ihrer Absicht, die in Absatz 1 genannte Frist zu verlängern, in Kenntnis und gibt dabei die Dauer und die Gründe für die beabsichtigte Verlängerung an.
(4)Eine betroffene Aufsichtsbehörde kann binnen zwei Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Verlängerung der Frist in Kenntnis gesetzt wurde, Einspruch gegen die Verlängerung erheben. Diese Behörde begründet ihren Einspruch. Bei der Entscheidung darüber, ob die in Absatz 1 genannte Frist verlängert werden soll, und gegebenenfalls über die Dauer der Verlängerung trägt die federführende Aufsichtsbehörde einem solchen Einspruch gebührend Rechnung.
(5)Verlängert die federführende Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels, so kann jede andere betroffene Aufsichtsbehörde die federführende Aufsichtsbehörde von ihrer Auffassung in Kenntnis setzen, dass Handlungsbedarf besteht, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Legt die federführende Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der verlängerten Frist keinen Beschlussentwurf vor, so kann eine Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt hat, dass Handlungsbedarf besteht, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eine einstweilige Maßnahme gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/679 ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausgegangen.
(6)Kommt das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zur Anwendung, so legt die federführende Aufsichtsbehörde binnen zwölf Monaten, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, einen Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor. Erfordert das nationale Recht vorhergehende oder nachfolgende innerstaatliche Verfahren, denen zufolge nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden muss, so kann die federführende Aufsichtsbehörde diese Frist einmal um höchstens zwei Monate verlängern. In diesem Fall setzt die federführende Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mindestens zwei Wochen vor dem Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist von der Fristverlängerung in Kenntnis und legt die Dauer dieser Verlängerung fest.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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