(1)Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, erstellt sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2)Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte umfasst Folgendes: a) die wichtigsten maßgeblichen Tatsachen; b) eine vorläufige Identifikation des Umfangs der Untersuchung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind; c) identifizierte rechtliche und sachliche Fragen; d) eine Analyse der einschlägigen Standpunkte, die von der untersuchten Partei oder vom Beschwerdeführer abgegeben wurden, sofern diese Standpunkte zur Zeit der Erstellung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte verfügbar sind; e) gegebenenfalls eine erste Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen.
(3)Die federführende Aufsichtsbehörde stellt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich und binnen drei Monaten, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zur Verfügung.
(4)Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte binnen vier Wochen nach dem Erhalt dieser Zusammenfassung Stellung nehmen. Die federführende Aufsichtsbehörde kann diese Frist aufgrund der Komplexität des Falles oder auf Ersuchen der anderen betroffenen Aufsichtsbehörde um zwei Wochen verlängern.
(5)Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Absatz 4 Stellung nehmen, werden diese Stellungnahmen allen anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt. Die federführende Aufsichtsbehörde antwortet auf diese Stellungnahmen innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist mit der Mitteilung, ob und inwiefern sie beabsichtigt, ihnen Rechnung zu tragen. Die federführende Aufsichtsbehörde kann diese Frist aufgrund der Komplexität des Falles um zwei Wochen verlängern.
(6)Im Zuge der Übermittlung eines Falls an die federführende Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, der federführenden Aufsichtsbehörde Informationen zur Verfügung stellen, die für die Erstellung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zweckdienlich sind.
(7)Der Ausschuss kann die Modalitäten und Anforderungen festlegen, die für die Abgabe von Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte durch die betroffenen Aufsichtsbehörden gelten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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