Art. 8 – Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Bei der Zusammenarbeit in dem Bemühen um einen Konsens gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Aufsichtsbehörden alle in der genannten Verordnung vorgesehenen Mittel nutzen, einschließlich der Amtshilfe gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung und gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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