(1)Eine Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft und die die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 betrifft, kann, gegebenenfalls im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung beigelegt werden, und zwar durch a) die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, nachdem sie im Wege einer vorläufigen Schlussfolgerung festgestellt hat, dass die Beschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, und bevor die Beschwerde möglicherweise an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet wird, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, oder b) die federführende Aufsichtsbehörde, welcher die Beschwerde weitergeleitet wurde, zu jedem Zeitpunkt vor der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 dieser Verordnung, oder — sofern das in Artikel 6 dieser Verordnung genannte vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit Anwendung findet — vor der Vorlage des Beschlussentwurfs. Die Aufsichtsbehörden können die frühzeitige Beilegung von Beschwerden fördern und erleichtern und zu diesem Zweck gegebenenfalls mit der untersuchten Partei bzw. dem Beschwerdeführer kommunizieren.
(2)Stellt die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte Aufsichtsbehörde für die Zwecke der frühzeitigen Beilegung auf der Grundlage von Beweismitteln fest, dass der mutmaßliche Verstoß beendet wurde, so erachtet diese Aufsichtsbehörde die Beschwerde als gegenstandslos. Wurde die Beschwerde als gegenstandslos erachtet, so setzt die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in klarer und einfacher Sprache über das Folgende in Kenntnis: a) dass der mutmaßliche Verstoß beendet wurde und dass sie die Beschwerde als gegenstandslos betrachtet, b) über die Folgen der frühzeitigen Beilegung und c) dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, binnen vier Wochen nach dem Erhalt dieser Information Einspruch gegen die frühzeitige Beilegung zu erheben.
(3)In einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, stellt diese Aufsichtsbehörde — sofern der Beschwerdeführer vor Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Frist keinen Einspruch erhebt — binnen zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist fest, dass die Beschwerde beigelegt wurde, und setzt den Beschwerdeführer, die untersuchte Partei und gegebenenfalls die federführende Aufsichtsbehörde von dieser Beilegung in Kenntnis.
(4)In einem Verfahren vor der federführenden Aufsichtsbehörde, der die Beschwerde weitergeleitet wurde, legt diese federführende Aufsichtsbehörde — sofern der Beschwerdeführer in der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Frist keinen Einspruch erhebt — binnen vier Wochen nach Ablauf dieser Frist einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor, um einen endgültigen Beschluss gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 annehmen zu können, in dem festgestellt wird, dass die Beschwerde beigelegt wurde.
(5)Die frühzeitige Beilegung einer Beschwerde erfolgt unbeschadet der Wahrnehmung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Befugnisse zu demselben Gegenstand durch die federführende Aufsichtsbehörde.
(6)Die Artikel 10 bis 20 gelten nicht für Beschwerden, die gemäß dem vorliegenden Artikel beigelegt wurden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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