Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679.
Darüber hinaus gilt die folgende Begriffsbestimmung:
„untersuchte Partei“ bezeichnet den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter, der wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, der eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, einer Untersuchung unterzogen wird;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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