REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679
Die Kapitel III und IV der vorliegenden Verordnung betreffen die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, die Verfahrensrechte der untersuchten Parteien und die Beteiligung der Beschwerdeführer. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Bestimmungen nicht für Untersuchungen gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Gange sind. Sie sollten für Untersuchungen gelten, die von Amts wegen mindestens 15 Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde mindestens 15 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird. Die Kapitel V und VI der vorliegenden Verordnung enthalten Verfahrensregeln für Fälle, die nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Streitbeilegung verwiesen werden, und für Ersuchen um eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/679. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Kapitel nicht für Fälle gelten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung an die Streitbeilegung verwiesen wurden. Sie sollten für alle Fälle gelten, die mindestens 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Streitbeilegung verwiesen wurden.
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