ErwGr. 64

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Um das Dringlichkeitsverfahren für Stellungnahmen und verbindliche Beschlüsse des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu straffen, ist es erforderlich, Verfahrensregeln festzulegen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem Ersuchen um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren zu stellen sind, und auf die dem Ausschuss vorzulegenden Dokumente und Informationen, auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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