ErwGr. 62

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Der verbindliche Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 sollte sich ausschließlich auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, und so formuliert sein, dass die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses erlassen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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