ErwGr. 59

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Es ist wichtig, dass der Ausschuss den Zugang zu den entsprechend den Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz gefassten Beschlüssen erleichtert, indem er den Wortlaut der endgültigen Beschlüsse der nationalen Aufsichtsbehörden online über leicht zugängliche Register zur Verfügung stellt. Im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht können die Aufsichtsbehörden Namen und andere Informationen, die die Identifizierung der untersuchten Parteien oder des Beschwerdeführers ermöglichen, sowie sonstige nach geltendem Unionsrecht und nationalem Recht geschützte Informationen redigieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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