ErwGr. 61

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Wenn die federführende Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss zur Streitbeilegung verweist, sollte sie dem Ausschuss alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser die Zulässigkeit der maßgeblichen und begründeten Einsprüche beurteilen und den Beschluss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erlassen kann. Sobald dem Ausschuss alle erforderlichen Dokumente und Informationen vorliegen, sollte der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 registrieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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