(1)Eine Beschwerde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, ist zulässig, sofern sie die folgenden Angaben enthält: a) den Namen und die Kontaktdaten der Person, die die Beschwerde einreicht; b) wenn die Beschwerde von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wird, den Nachweis, dass diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ordnungsgemäß gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde; c) wenn die Beschwerde auf der Grundlage des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wird, den Namen und die Kontaktdaten der Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Beschwerde einreicht, und den Nachweis, dass diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung auf der Grundlage eines Mandats einer betroffenen Person handelt; d) Angaben, die die Identifizierung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, der Gegner der Beschwerde ist, ermöglichen; e) eine Beschreibung des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679.
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, sind über die in Unterabsatz 1 genannten Angaben keine weiteren Angaben erforderlich.
Die Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen des nationalen Verfahrensrechts der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, gelten weiterhin.
(2)Stellt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, fest, dass diese Beschwerde die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Angaben nicht enthält, so erklärt sie diese Beschwerde binnen zwei Wochen nach ihrem Eingang für unzulässig und setzt den Beschwerdeführer über die Gründe hierfür in Kenntnis.
(3)Für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung der Beschwerde mit der untersuchten Partei Kontakt aufgenommen hat.
Betrifft eine Beschwerde die Wahrnehmung eines Rechts der betroffenen Person, und ist dafür Voraussetzung, dass die betroffene Person ein Ersuchen an den Verantwortlichen richtet, so ist dieses Ersuchen unbeschadet des Unterabsatzes 1 an den Verantwortlichen zu richten, bevor die Beschwerde eingereicht wird.
(4)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, legt im Wege einer vorläufigen Schlussfolgerung Folgendes fest: a) ob die Beschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft; b) welche Aufsichtsbehörde sie für die zuständige federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hält und c) ob Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung findet.
(5)Ist eine Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, zulässig und erfolgte keine frühzeitige Beilegung gemäß Artikel 5, so leitet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Beschwerde spätestens sechs Wochen nach deren Eingang an die Aufsichtsbehörde weiter, die sie für die zuständige federführende Aufsichtsbehörde hält, und setzt den Beschwerdeführer von dieser Weiterleitung in Kenntnis.
Die Feststellung der Zulässigkeit einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ist für die federführende Aufsichtsbehörde verbindlich.
(6)Die Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, bestätigt entweder binnen sechs Wochen nach Eingang einer Beschwerde ihre Zuständigkeit oder legt — sofern es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist — die Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 binnen sechs Wochen nach Eingang der Beschwerde dem Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) zur Streitbeilegung vor.
Wenn die Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, nicht binnen der in Unterabsatz 1 genannten Frist ihre Zuständigkeit bestätigt oder die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegt, so legt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 dem Ausschuss zur Streitbeilegung vor.
(7)Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, oder die federführende Aufsichtsbehörde kann unbeschadet der Zulässigkeit der Beschwerde den Beschwerdeführer auffordern, zusätzliche Information vorzulegen, um die Behandlung der Beschwerde zu erleichtern und ihre umfassende Untersuchung zu ermöglichen.
(8)Die federführende Aufsichtsbehörde setzt die untersuchte Partei unverzüglich von der Einreichung einer Beschwerde und von deren wichtigsten Elementen in Kenntnis.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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