Art. 3 – Grundsätze für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Die Aufsichtsbehörden führen die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Verfahren zügig und effizient durch. Sie arbeiten untereinander aufrichtig und wirksam zusammen, indem sie bei Bedarf Unterstützung leisten und unverzüglich auf Ersuchen einer jeweils anderen Aufsichtsbehörde antworten.
(2)Eine Aufsichtsbehörde kann Verfahren nach nationalem Verfahrensrecht verbinden oder voneinander trennen, soweit eine Verbindung oder Trennung dieser Verfahren die Rechte der untersuchten Parteien oder des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
(3)Ein Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der sie ihre Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht haben.
(4)Die Behandlung einer Beschwerde muss stets in einen Beschluss münden, der Gegenstand eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.
(5)Im Interesse der Effizienz der Verfahren können die Aufsichtsbehörden die Länge der Eingaben der untersuchten Partei und des Beschwerdeführers begrenzen, wobei sie die Komplexität des Falles und die bereits übermittelten Dokumente berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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