Art. 9 – Zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auszutauschende zweckdienliche Informationen

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen die in Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten zweckdienlichen Informationen aus. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls: a) Informationen über die Einleitung einer Untersuchung aufgrund eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679; b) Auskunftsersuchen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 und damit zusammenhängende Dokumente, die sich aus diesen Ersuchen ergeben; c) Informationen über die Ausübung anderer Untersuchungsbefugnisse nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und damit zusammenhängende Dokumente, die sich aus der Ausübung dieser Untersuchungsbefugnisse ergeben; d) falls die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde beabsichtigt ist, die Gründe der federführenden Aufsichtsbehörde für die Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde; e) Angaben zu der frühzeitigen Beilegung der Beschwerde gemäß Artikel 5 dieser Verordnung; f) die in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und die Stellungnahmen zu dieser Zusammenfassung; g) Informationen über den Umfang der Untersuchung; h) Informationen über die Entwicklungen oder Erkenntnisse, die eine Änderung des Untersuchungsumfangs oder die Einleitung einer neuen Untersuchung bewirken könnten; i) Informationen über unternommene Schritte und vorgenommene rechtliche Würdigungen zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, bevor vorläufige Feststellungen und der Beschlussentwurf ausgearbeitet werden; j) vorläufige Feststellungen; k) die Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen; l) den Standpunkt des Beschwerdeführers zu der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls zu anderen Aspekten der Untersuchung, zu denen es förmliche schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers gab; m) im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers; n) Informationen über alle einschlägigen Schritte, die die federführende Aufsichtsbehörde nach Erhalt der Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und vor Vorlage eines in Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Beschlussentwurfs unternommen hat; o) die Stellungnahmen der untersuchten Parteien zu einem überarbeiteten Beschlussentwurf; p) alle sonstigen Informationen, die als für die Untersuchung nützlich und zweckdienlich erachtet werden.
(2)Im Zuge der Untersuchung tauschen die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die in Absatz 1 genannten Informationen schnellstmöglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem diese Informationen verfügbar wurden, aus, sofern in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EU) 2016/679 nichts anderes vorgesehen ist.
(3)Der Ausschuss kann die Modalitäten und Anforderungen für den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen Aufsichtsbehörden näher festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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