Art. 11 – Einsatz von Mitteln zur Erzielung eines Konsenses

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bemühen sich die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen, darum, einen Konsens zu erzielen, und sie können alle in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Mittel einsetzen, einschließlich Amtshilfe gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/679 und gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung.
(2)Gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen einer betroffenen Aufsichtsbehörde und der federführenden Aufsichtsbehörde und wird kein Konsens erzielt, so kann diese Aufsichtsbehörde ein Ersuchen um Amtshilfe gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/679 an die federführende Aufsichtsbehörde richten oder die federführende Aufsichtsbehörde ersuchen, gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung durchzuführen, damit ein Konsens in Bezug auf Folgendes erzielt wird: a) den Umfang der Untersuchung in Beschwerdefällen einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind; b) gegebenenfalls die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten rechtlichen oder sachlichen Fragen; c) die erste Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung.
(3)Ein Ersuchen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Artikel 10 Absatz 5 genannten Frist zu stellen.
(4)Wird im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels ein Ersuchen um die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/679 gestellt, so beantwortet die federführende Aufsichtsbehörde dieses Ersuchen binnen eines Monats nach Erhalt.
(5)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und gegebenenfalls als Reaktion auf Ersuchen nach den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen, um einen Konsens zu erzielen. Der Konsens bei in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gegenständen dient der federführenden Aufsichtsbehörde als Grundlage für die Weiterführung der Untersuchung und den Entwurf der vorläufigen Feststellungen oder gegebenenfalls für die Bereitstellung ihrer Begründung für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 1 für die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde.
(6)Gibt es bei einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, im Anschluss an die Verfahren des Artikels 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels keinen Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren anderen betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten vorläufigen Identifikation des Umfangs der Untersuchung, so wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für das Ersuchen um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind, und die federführende Aufsichtsbehörde ersucht den Ausschuss um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679.
(7)Wenn die federführende Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Absatz 6 dieses Artikels um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ersucht, stellt sie ihm Folgendes zur Verfügung: a) die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Informationen; b) die Stellungnahmen der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, die mit der vorläufigen Feststellung des Untersuchungsumfangs durch die federführende Aufsichtsbehörde nicht einverstanden sind; c) die weiteren Austausche zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 5; d) alle sonstigen zweckdienlichen Dokumente oder Informationen, die vom Ausschuss angefordert werden.
(8)Der Ausschuss erlässt auf der Grundlage aller erhaltenen Informationen einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren über den Umfang der Untersuchung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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