Art. 13 – Nachfolgende innerstaatliche Verfahren

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Erfordert das nationale Recht, dass nach dem Erlass eines Beschlusses gemäß den Artikeln 18 oder 21 nachfolgende innerstaatliche Verfahren zu demselben Fall eröffnet werden, so geht die federführende Aufsichtsbehörde wie folgt vor: a) Sie erstellt keine neue Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte; b) sie wiederholt die Verfahrensschritte nach Artikel 16 oder den Artikeln 19 und 20 nur, wenn die sachliche oder rechtliche Bewertung durch die federführende Aufsichtsbehörde von einem gemäß den Artikeln 18 oder 21 zuvor erlassenen Beschluss abweicht, und c) sie legt einen Beschlussentwurf vor, bevor sie einen nachfolgenden Beschluss erlässt, der sich von dem vorangegangenen Beschluss gemäß den Artikeln 18 oder 21 unterscheidet.
(2)Die in Artikel 12 genannten Fristen gelten für die Vorlage eines Beschlussentwurfs in allen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten nachfolgenden Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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