Art. 14 – Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Verfahrensschritten und des endgültigen Beschlusses

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Erfordert die vorliegende Verordnung oder Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679, dass eine Aufsichtsbehörde binnen einer bestimmten Frist einen Verfahrensschritt unternimmt, so ist dieser Verfahrensschritt oder der endgültige Beschluss auch dann rechtmäßig und gültig, wenn der Schritt erst nach Ablauf dieser Frist unternommen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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