ErwGr. 30

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Verlängert die federführende Aufsichtsbehörde die Frist für die Vorlage eines Beschlussentwurfs, so sollten die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die federführende Aufsichtsbehörde von ihrer Auffassung in Kenntnis setzen können, dass Handlungsbedarf besteht, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Wurde die federführende Aufsichtsbehörde über eine solche Auffassung unterrichtet und legt sie innerhalb der verlängerten Frist keinen Beschlussentwurf vor, so sollte davon ausgegangen werden, dass dringender Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht. Ungeachtet dieser Möglichkeit steht den Aufsichtsbehörden unter den in Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Bedingungen weiterhin das Dringlichkeitsverfahren zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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