ErwGr. 32

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Für die Aufsichtsbehörden ist es besonders wichtig, dass möglichst frühzeitig und vor der Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 ein Konsens über die wichtigsten Aspekte des Falls erzielt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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