ErwGr. 31

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Damit das Verfahren unbeschadet der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten effizient geführt wird, sollten Rechtsbehelfe gegen Verfahrensschritte der Aufsichtsbehörden vorzugsweise nur in Verbindung mit einem Rechtsbehelf gegen einen endgültigen Beschluss zur Verfügung stehen, es sei denn, der Verfahrensschritt an sich beeinträchtigt die Rechte der untersuchten Partei oder des Beschwerdeführers unabhängig von dem endgültigen Beschluss unwiederbringlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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