Art. 2 – Transferverbot

REG_2025_2600 · über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten

(1)Direkte oder indirekte Transfers von Vermögenswerten oder Reserven der Zentralbank Russlands oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die, wie der russische National Wealth Fund, im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, sind verboten.
(2)Barbestände, die den in Absatz 1 genannten Vermögenswerten und Reserven entsprechen, werden getrennt verwaltet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2025

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