Art. 3 – Meldung

REG_2025_2600 · über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten

(1)Soweit nicht bereits nach anderen unionsrechtlichen Bestimmungen erforderlich und ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis legen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, darunter die Europäische Zentralbank, nationale Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) der Kommission bis zum 14. März 2026 Informationen über die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Vermögenswerte und Reserven, die sie halten, kontrollieren, oder bei denen sie Gegenpartei sind, vor. Diese Informationen werden alle drei Monate auf den neuesten Stand gebracht und umfassen mindestens folgende Angaben: a) Angaben zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diese Vermögenswerte und Reserven im Eigentum haben, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer; b) den Betrag oder Marktwert dieser Vermögenswerte und Reserven zum Zeitpunkt der Meldung; c) die Art der Vermögenswerte oder Reserven sowie Kryptowerte und andere relevante Kategorien von Vermögenswerten, einschließlich nichtmonetärer Vermögenswerte. Für jede dieser Kategorien sind, soweit verfügbar, relevante Angaben wie Menge, Ort, Währung, Laufzeit und Vertragsbedingungen zwischen dem meldenden Akteur und dem Eigentümer des Vermögenswerts zu machen.
(2)Hat die meldende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung festgestellt, dass es bei den in Artikel 2 genannten Vermögenswerten und Reserven zu einem außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist, so sind diese Informationen unverzüglich der Kommission zu übermitteln.
(3)Die Mitgliedstaaten sowie die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Meldepflicht nach diesem Artikel unterliegen, arbeiten bei der Überprüfung der eingegangenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Sobald diese Anforderung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung gerichtet wird, übermittelt die Kommission sie gleichzeitig der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Alle Informationen, die bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(4)Alle Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach diesem Artikel übermittelt werden oder bei ihnen eingehen, dürfen von der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden oder bei ihnen eingegangen sind.
(5)Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 (11) und (EU) 2018/1725 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2025

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