Art. 6 – Vorübergehende Anwendung von Maßnahmen

REG_2025_2600 · über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten

(1)Die Maßnahmen nach den Artikeln 2 bis 4 sind vorläufig. Sie werden so lange aufrechterhalten, wie die Bereitstellung der erheblichen Mittel, die es Russland ermöglichen, seine Handlungen im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzusetzen, ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten verursacht oder zu verursachen droht und die Gefahr einer weiteren erheblichen Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Union und den Mitgliedstaaten fortbesteht. Zu diesem Zweck treten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen außer Kraft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Russland stellt seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine ein; b) Russland leistet der Ukraine Wiedergutmachung in dem Umfang, der erforderlich ist, um den Wiederaufbau ohne negative wirtschaftliche oder finanzielle Folgen für die Union zu ermöglichen, und c) von den Handlungen Russlands im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine geht objektiv keine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Schwierigkeiten für die Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten mehr aus.
(2)Um den vorübergehenden Charakter der in den Artikeln 2 bis 4 genannten Maßnahmen gemäß den in Absatz 1 genannten Bedingungen zu gewährleisten, ändert der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des in Artikel 5 vorgesehenen Berichts diese Verordnung, indem er unter anderem angemessene, unbedingt erforderliche und vorübergehende Bestimmungen erlässt, um die geordnete Abwicklung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, wobei er der Notwendigkeit Rechnung trägt, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsakteure der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2025

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