Art. 4 – Schutzvorkehrungen

REG_2025_2600 · über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten

(1)Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von der Russischen Föderation, von den in Artikel 2 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, geltend gemacht werden. Von der Russischen Föderation, den in Artikel 2 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 2 erwirkte gerichtliche, schiedsgerichtliche oder behördliche Entscheidungen werden in der Union nicht anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, solange diese Verordnung in Kraft ist.
(2)In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)Absatz 1 berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2025

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