Art. 70 – Beschleunigung nationaler Genehmigungsverfahren

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aktiviert, so kann die Sicherheit der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG bzw. des übergeordneten öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesehen werden. Deshalb können Planung, Bau und Betrieb damit zusammenhängender Produktionsanlagen als von überwiegendem bzw. übergeordnetem öffentlichen Interesse angesehen werden, sofern die übrigen in diesen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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