Art. 68 – Unterstützung von Innovationsmaßnahmen im Bereich der Notverteidigung

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 aktiviert, so gelten Innovationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten als im Rahmen des Programms förderfähig:
a)Tätigkeiten, mit denen die Vorlaufzeit für die Lieferung von Verteidigungsgütern sehr erheblich verkürzt werden soll;
b)Tätigkeiten, mit denen die technischen Spezifikationen von Verteidigungsgütern erheblich vereinfacht werden sollen, um deren Massenproduktion zu ermöglichen;
c)Tätigkeiten, mit denen der Produktionsprozess von Verteidigungsgütern erheblich vereinfacht werden soll, um deren Massenproduktion zu ermöglichen; oder
d)Tätigkeiten, mit denen Bestandteile durch Alternativen ersetzt werden sollen, die in der Union verfügbar sind oder die leicht angepasst oder zeitnah von innerhalb der Union niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern entwickelt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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