Art. 66 – Vorrangige Behandlung von Verteidigungsgütern

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 aktiviert, so kann ein Mitgliedstaat ein Ersuchen an die Kommission stellen, einen Wirtschaftsteilnehmer, dessen Produktionsstätte sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, zu ersuchen, einen bestimmten Auftrag über krisenrelevante Verteidigungsgüter anzunehmen oder vorrangig zu behandeln, um den gravierenden Schwierigkeiten zu begegnen, mit denen dieser Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat entweder bei der Erteilung oder bei der Ausführung eines Auftrags zur Versorgung mit solchen Gütern konfrontiert ist.
(2)Auf ein Ersuchen gemäß Absatz 1 hin kann die Kommission, wenn die Herstellung von oder die Versorgung mit krisenrelevanten Verteidigungsgütern nicht durch eine andere in diesem Kapitel vorgesehene Maßnahme erreicht werden kann, ein Ersuchen an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten, und zwar nach a) Konsultation und Erhalt der vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und b) nach Konsultation und Erhalt der vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet.
Die Kommission weist in ihrer Aufforderung ausdrücklich darauf hin, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, das Ersuchen abzulehnen.
(3)In dem Ersuchen gemäß Absatz 2 müssen die Rechtsgrundlage für das Ersuchen, die Produkte, ihre Eigenschaften und Mengen, der Zeitplan und die Frist zur Ausführung und zum Abschluss des Auftrags, die Reihenfolge, sowie die Gründe, die die Einstufung als vorrangiges Ersuchen rechtfertigen, angegeben sein.
(4)Die Kommission weist nach, dass die Wahl der Empfänger und Begünstigten des in Absatz 2 genannten Ersuchens diskriminierungsfrei ist und mit den Wettbewerbsvorschriften der Union im Einklang steht.
(5)Die Kommission stützt das Ersuchen gemäß Absatz 2 auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung unerlässlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, und berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für eine Änderung des Produktionsablaufs in der Lieferkette erforderlich sind.
(6)Hat der Wirtschaftsteilnehmer, an den das Ersuchen nach Absatz 2 gerichtet ist, diesem Ersuchen ausdrücklich stattgegeben, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsakts und nach Konsultation und vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, ein vorrangiges Ersuchen, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Rechtsgrundlage des vorrangigen Ersuchens, die der Wirtschaftsteilnehmer einhalten muss, b) die Liste krisenrelevanter Güter, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens sind, ihre Eigenschaften und die Mengen, in denen sie zu liefern sind, c) die Fristen, innerhalb deren das vorrangige Ersuchen abzuschließen ist, d) die Begünstigten des vorrangigen Ersuchens, e) den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, gegenüber denen das vorrangige Ersuchen Vorrang hat, f) den Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen und g) die in Artikel 72 vorgesehenen Sanktionen für die Nichteinhaltung der sich aus diesem Durchführungsrechtsakt ergebenden Verpflichtungen.
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)Die in Absatz 6 genannten vorrangigen Ersuchen a) werden zu einem fairen und angemessenen Preis erteilt, der den Opportunitätskosten des Wirtschaftsteilnehmers bei der Ausführung der vorrangigen Ersuchen im Vergleich zu bestehenden vertraglichen Verpflichtungen Rechnung trägt, und b) haben unter den in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 festgelegten Bedingungen Vorrang gegenüber allen vertraglichen Verpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Gütern, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens sind.
(8)Der Wirtschaftsteilnehmer, an den ein vorrangiges Ersuchen gemäß Absatz 6 gerichtet ist, haftet nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern a) der Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung unbedingt erforderlich ist, um die erforderliche vorrangige Behandlung auszuführen, b) der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 eingehalten wurde und c) gegebenenfalls die Annahme des vorrangigen Ersuchens nicht allein dem Zweck diente, eine vorherige vertragliche Verpflichtung ungebührlich zu umgehen.
(9)Der Wirtschaftsteilnehmer, an den ein vorrangiges Ersuchen gerichtet wird, kann die Kommission ersuchen, den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 zu ändern, wenn er dies aus einem der folgenden Gründe für gerechtfertigt hält: a) der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität auch bei Vorzugsbehandlung des vorrangigen Ersuchens nicht in der Lage, das vorrangige Ersuchen auszuführen; b) die Ausführung des Ersuchens würde eine unangemessene wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen.
(10)Der Wirtschaftsteilnehmer legt alle einschlägigen und fundierten Informationen vor, die es der Kommission ermöglichen, die Begründetheit des in Absatz 9 genannten Änderungsersuchens zu bewerten.
(11)Auf der Grundlage der Prüfung der Gründe und der vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Nachweise kann die Kommission nach Konsultation und vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffene Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Wirtschaftsteilnehmers befindet, ihren Durchführungsrechtsakt abändern, um den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer teilweise oder vollständig aus seinen Verpflichtungen nach diesem Artikel zu entlassen.
(12)Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er sich ausdrücklich bereit erklärt hat, Aufträge auf Ersuchen der Kommission vorrangig zu behandeln, der Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung dieser Aufträge vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so werden im Einklang mit Artikel 72 Geldbußen verhängt, es sei denn, a) der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen nicht in der Lage, das vorrangige Ersuchen auszuführen, oder b) die Ausführung oder Erfüllung des Ersuchens würde eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen, einschließlich erheblicher Risiken im Zusammenhang mit der Betriebskontinuität.
(13)Unterliegt ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer einer Maßnahme eines Drittlands, die zu einem vorrangigen Ersuchen über ein krisenrelevantes Verteidigungsgut führt, so teilt er dies der Kommission mit.
Die Kommission informiert den Ausschuss über das Vorliegen solcher Maßnahmen.
Gegebenenfalls kann die Kommission den Ausschuss zu allen geeigneten Schritten, die als Reaktion auf diese Maßnahme ergriffen werden, konsultieren.
(14)Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV zu schützen, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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