Art. 67 – Verbringungen von krisenrelevanten Verteidigungsgütern innerhalb der EU

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aktiviert, so stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Richtlinie 2009/43/EG und der Vorrechte der Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie sicher, dass Anträge auf Verbringungen innerhalb der EU effizient und zeitnah bearbeitet werden. Hierzu stellen alle betreffenden nationalen Behörden sicher, dass diese Anträge so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden. In dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 64 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung wird der Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen die betreffenden nationalen Behörden die Anträge bearbeiten, sobald sie vom Antragsteller alle erforderlichen Informationen erhalten haben. Dieser Zeitrahmen beträgt höchstens zwei Wochen.
(2)Legt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2009/43/EG Ausfuhrbeschränkungen für Bestandteile fest, bei denen es sich um krisenrelevante Güter handelt, so verlangt dieser Mitgliedstaat keine weiteren Genehmigungen für die Verbringung der betreffenden Bestandteile innerhalb der EU, wenn der Empfänger eine Erklärung über die Verwendung vorlegt, wonach die Bestandteile, die Gegenstand dieser Genehmigung sind, in ein Verteidigungsgut integriert sind oder integriert werden sollen und nicht als solche verbracht oder ausgeführt werden können. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Empfänger gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/43/EG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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