Art. 64 – Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Eine sicherheitsrelevante Versorgungskrise gilt als eingetreten, wenn a) es schwerwiegende Störungen oder eine unmittelbare Gefahr solcher Störungen bei der Bereitstellung von Verteidigungsgütern gibt, wie Störungen aufgrund der Auswirkungen von Ereignissen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, und b) solche schwerwiegenden Störungen oder deren unmittelbare Gefahr zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen in Bezug auf krisenrelevante Verteidigungsgüter führen oder voraussichtlich führen werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere durch Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel mit solchen krisenrelevanten Verteidigungsgütern innerhalb der Union, die zu erheblichen Versorgungsengpässen bei Verteidigungsgütern führen, erheblich beeinträchtigen.
(2)Erlangt die Kommission oder der Ausschuss gemäß Artikel 59 Kenntnis von einer Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit krisenrelevanten Verteidigungsgütern oder verfügt sie bzw. er über konkrete und zuverlässige Informationen über andere, sich ergebende relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich wesentlich auf die Versorgung mit solchen Gütern auswirken, so bewertet die Kommission nach Konsultation des Ausschusses, ob die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Bei dieser Bewertung werden die potenziellen Auswirkungen und Folgen des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auf die Lieferketten im Verteidigungsbereich innerhalb der Union, die Ergebnisse der gemäß Artikel 58 durchgeführten Stresstests sowie Bewertungen in anderen einschlägigen Krisenmanagementrahmen der Union berücksichtigt.
Ergibt diese Bewertung konkrete und zuverlässige Belege, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses vorschlagen, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu aktivieren.
Wenn die Kommission dem Rat vorschlägt, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu aktivieren, unterrichtet sie das Europäische Parlament darüber.
(3)Bei der Bewertung, ob die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission insbesondere, ob im Bereich der GASP eine Krise festgestellt wurde, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten auswirkt, zum Beispiel ob diese Krise zur Aktivierung der Klausel über die gegenseitige Verteidigung gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV geführt hat.
(4)Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsaktes den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auf Vorschlag der Kommission aktivieren.
Die Dauer des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt zunächst höchstens zwölf Monate.
In diesem Durchführungsrechtsakt wird auch festgelegt, welche der in den Artikeln 65 bis 71 genannten Maßnahmen aktiviert werden.
Darüber hinaus kann im Durchführungsrechtsakt bestimmt werden, für welche krisenrelevanten Verteidigungsgüter diese Maßnahmen aktiviert werden.
(5)Der Rat kann den Vorschlag gemäß Absatz 4 mit qualifizierter Mehrheit abändern.
(6)Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig und mindestens alle drei Monate über den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise.
(7)Spätestens drei Wochen vor Ablauf der Dauer des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise, legt die Kommission, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses, dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob dieser Zeitraum verlängert werden sollte.
In dem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der zuvor im Rahmen dieses Kapitels aktivierten Maßnahmen analysiert.
Ergibt eine solche Bewertung konkrete und zuverlässige Belege dafür, dass die Bedingungen für die Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise noch erfüllt sind, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses vorschlagen, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu verlängern.
(8)Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auf Vorschlag der Kommission verlängern.
Die Dauer der Verlängerung ist auf höchstens sechs Monate begrenzt und wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt.
In diesem Durchführungsrechtsakt wird auch festgelegt, welche der in den Artikeln 65 bis 71 genannten Maßnahmen weiterhin angewandt oder gegebenenfalls aktiviert werden.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit wiederholt beschließen, den Zeitraum, für den der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert wurde, zu verlängern, wenn es zur Bewältigung der sicherheitsrelevanten Versorgungskrise angebracht ist.
(9)Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise unter den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen, so oft zu verlängern, wie dies zur Bewältigung der sicherheitsrelevanten Versorgungskrise für notwendig erachtet wird.
Auf einen solchen Vorschlag der Kommission findet Absatz 8 Anwendung.
(10)Während des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise bewertet die Kommission nach Konsultation des Ausschusses, ob eine vorzeitige Beendigung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise angemessen ist.
Wenn die Bewertung dies ergibt, schlägt die Kommission dem Rat vor, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu beenden.
(11)Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auf Vorschlag der Kommission vor dem in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 oder 8 festgelegten Ablaufdatum beenden.
(12)Mit Ablauf des Zeitraums, für den der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert oder verlängert wurde, oder mit seiner vorzeitigen Beendigung endet umgehend die Anwendung der gemäß den Artikeln 65 bis 71 ergriffenen Maßnahmen.
Durchführungsakte, die gemäß Artikel 66 Absatz 6 erlassen wurden, gelten jedoch weiter, bis die betreffenden vorrangigen Ersuchen ausgeführt sind.
Bei der Vorbereitung und Durchführung der in den Artikeln 65 bis 71 genannten Maßnahmen handelt die Kommission, wann immer dies möglich ist, in enger Abstimmung mit dem Ausschuss, der zeitnahe Beratung bietet.
Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über die ergriffenen Maßnahmen.
Während des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise beruft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative erforderlichenfalls außerordentliche Sitzungen des Ausschusses ein.
Im Einklang mit Artikel 76 Absatz 10 lädt der Ausschuss gegebenenfalls hochrangige Vertreter der Industrie zu Treffen in besonderer Zusammensetzung ein, um Fragen im Zusammenhang mit betroffenen Verteidigungsgütern zu erörtern.
Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Ausschusses eng mit der Kommission zusammen, um die Abstimmung aller Unionsmaßnahmen und nationalen Maßnahmen sicherzustellen, die in Bezug auf die Lieferkette im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit dem betreffenden krisenrelevanten Verteidigungsgut ergriffen werden.
(13)Wird der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert, kann die Kommission dem Rat unter den in den genannten Artikeln und in den Artikeln 62 und 63 festgelegten Bedingungen vorschlagen, die in den Artikeln 60 und 61 vorgesehenen Maßnahmen zu aktivieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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