(1)Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 60 Absatz 3 aktiviert, so kann die Kommission, sofern die verfügbaren Informationen nicht ausreichend sind, einen Wirtschaftsteilnehmer, der zur Herstellung krisenrelevanter Güter beiträgt, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte dieses Wirtschaftsteilnehmers befindet, ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist diesem Mitgliedstaat Informationen über seine Produktionsfähigkeiten, Produktionskapazitäten und derzeitigen Hauptstörungen bereitzustellen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die angefragten Informationen der Kommission zur Verfügung. Die angefragten Informationen werden auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Art der Versorgungskrise zu bewerten oder mögliche Minderungsmaßnahmen zu bestimmen und zu bewerten.
(2)Bevor die Kommission ein Informationsersuchen gemäß Absatz 1 stellt und nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, kann sie eine freiwillige Konsultation einer repräsentativen Zahl einschlägiger Wirtschaftsteilnehmer durchführen, um den angemessenen und verhältnismäßigen Inhalt eines solchen Ersuchens zu ermitteln. Die Kommission arbeitet das Informationsersuchen in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss aus.
(3)Die Kommission leitet unverzüglich eine Kopie des Informationsersuchens an die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet.
(4)Das Informationsersuchen: a) enthält dessen Rechtsgrundlage; b) ist auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und im Hinblick auf die Granularität und den Umfang der angeforderten Daten sowie die Häufigkeit des Zugangs zu diesen Daten verhältnismäßig; c) berücksichtigt die berechtigten Interessen des Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für die Bereitstellung der Daten erforderlich sind; d) enthält die Kontaktinformationen der zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmer befindet, wobei die Antwort an diese Behörden zu richten ist; e) enthält die Frist, innerhalb deren die Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat bereitzustellen sind; und f) enthält die in Artikel 72 vorgesehenen Sanktionen.
(5)Stimmt der betreffende Mitgliedstaat dem zu, ein Informationsersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, so kann er beschließen, das von der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 4 erstellte Ersuchen direkt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu richten.
(6)Jeder betroffene Wirtschaftsteilnehmer oder eine zur Vertretung dieses Wirtschaftsteilnehmers ordnungsgemäß befugte Person stellt dem betreffenden Mitgliedstaat die angefragten Informationen auf individueller Basis bereit.
(7)Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die angefragten Informationen der Kommission unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(8)Wird ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer von einem Drittland um Informationen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten zur Versorgung mit krisenrelevanten Gütern, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, ersucht, so unterrichtet er zeitnah den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich seine Produktionsstätte befindet. Dieser Mitgliedstaat wiederum unterrichtet die Kommission in einer Weise, die es dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ermöglicht, den Wirtschaftsteilnehmer um ähnliche Informationen zu ersuchen. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über das Vorliegen eines solchen Ersuchens eines Drittlands.
(9)Stellt ein Wirtschaftsteilnehmer auf ein Ersuchen gemäß diesem Artikel hin unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereit oder stellt er die Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bereit, so werden im Einklang mit Artikel 72 festgesetzte Geldbußen verhängt, es sei denn, der Wirtschaftsteilnehmer hat hinreichende Gründe, die angefragten Informationen nicht bereitzustellen oder sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bereitzustellen, insbesondere wenn die Bearbeitung des Informationsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Tätigkeiten erheblich stören könnte, wenn die Informationen als Verschlusssache und als ausschließlich für den nationalen Gebrauch eingestuft sind oder wenn die Offenlegung dieser Informationen die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers erheblich beeinträchtigen könnte.
(10)Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat nutzen für das Informationsersuchen sichere Wege und behandeln alle erlangten Informationen im Einklang mit Artikel 80.
(11)Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV zu schützen, unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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