(1)Eine Versorgungskrise gilt als eingetreten, wenn a) es schwerwiegende Störungen oder eine unmittelbare Gefahr solcher Störungen bei der Bereitstellung krisenrelevanter Güter gibt und b) solche schwerwiegenden Störungen oder deren unmittelbare Gefahr zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen in Bezug auf krisenrelevante Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, führen oder voraussichtlich führen werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere durch Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel mit solchen krisenrelevanten Gütern, und das Funktionieren der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich erheblich beeinträchtigen.
(2)Erlangt die Kommission oder der Ausschuss gemäß Artikel 59 Kenntnis von einer Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern oder verfügt sie bzw. er über konkrete und zuverlässige Informationen über andere, sich ergebende relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich wesentlich auf die Versorgung mit solchen Gütern auswirken, so bewertet die Kommission nach Konsultation des Ausschusses, ob die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Bei dieser Bewertung werden die potenziellen Auswirkungen und Folgen des Versorgungskrisenzustands auf die Lieferketten für die betreffenden krisenrelevanten Güter innerhalb der Union, die Ergebnisse der gemäß Artikel 58 durchgeführten Stresstests sowie Bewertungen in anderen einschlägigen Krisenmanagementrahmen der Union berücksichtigt.
Ergibt diese Bewertung konkrete und zuverlässige Belege, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses vorschlagen, den Versorgungskrisenzustand zu aktivieren.
Wenn die Kommission dem Rat vorschlägt, den Versorgungskrisenzustand zu aktivieren, unterrichtet sie das Europäische Parlament darüber.
(3)Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Versorgungskrisenzustand auf Vorschlag der Kommission aktivieren.
Die Dauer des Versorgungskrisenzustands wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt zunächst höchstens zwölf Monate.
In diesem Durchführungsrechtsakt wird auch festgelegt, welche der in den Artikeln 62 und 63 genannten Maßnahmen aktiviert werden.
Darüber hinaus kann im Durchführungsrechtsakt bestimmt werden, für welche krisenrelevanten Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, diese Maßnahmen aktiviert werden.
(4)Der Rat kann den Vorschlag gemäß Absatz 3 mit qualifizierter Mehrheit abändern.
(5)Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig und mindestens alle drei Monate über den Versorgungskrisenzustand.
(6)Vor Ablauf der Dauer des Versorgungskrisenzustands bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses, ob es angebracht ist, sie zu verlängern.
Ergibt eine solche Bewertung konkrete und zuverlässige Belege dafür, dass die Bedingungen für die Aktivierung des Versorgungskrisenzustands noch erfüllt sind, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses vorschlagen, den Versorgungskrisenzustand zu verlängern.
(7)Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Versorgungskrisenzustand auf Vorschlag der Kommission verlängern.
Die Dauer der Verlängerung ist auf höchstens zwölf Monate begrenzt und wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt.
(8)Während des Versorgungskrisenzustands bewertet die Kommission nach Konsultation des Ausschusses, ob eine vorzeitige Beendigung des Versorgungskrisenzustands angemessen ist.
Wenn die Bewertung dies ergibt, kann die Kommission dem Rat vorschlagen, den Versorgungskrisenzustand zu beenden.
(9)Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Versorgungskrisenzustand auf Vorschlag der Kommission vor dem in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 oder 7 festgelegten Ablaufdatum beenden.
(10)Während des Versorgungskrisenzustands beruft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative erforderlichenfalls außerordentliche Sitzungen des Ausschusses ein.
Im Einklang mit Artikel 76 Absatz 10 lädt der Ausschuss gegebenenfalls hochrangige Vertreter der Industrie zu Treffen in besonderer Zusammensetzung ein, um Fragen im Zusammenhang mit krisenrelevanten Gütern zu erörtern.
Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Ausschusses eng mit der Kommission zusammen, um die Abstimmung aller Unionsmaßnahmen und nationalen Maßnahmen sicherzustellen, die in Bezug auf die Lieferketten der betreffenden krisenrelevanten Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, ergriffen werden.
(11)Mit Ablauf des Zeitraums, für den der Versorgungskrisenzustand aktiviert oder verlängert wurde, oder mit seiner vorzeitigen Beendigung endet umgehend die Anwendung der gemäß den Artikeln 62 und 63 ergriffenen Maßnahmen.
Durchführungsrechtsakte, die gemäß Artikel 63 Absätze 7 und 9 erlassenen wurden, gelten jedoch weiter, bis die betreffenden vorrangigen Ersuchen oder die betreffenden vorrangigen Aufträge ausgeführt sind.
(12)Die Kommission und die Mitgliedstaaten aktualisieren die Kartierung und die Überwachung der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich gemäß den Artikeln 56 und 57 unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Versorgungskrise spätestens sechs Monate nach Ablauf oder vorzeitiger Beendigung des Versorgungskrisenzustands.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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