Art. 58 – Stresstests

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die Kommission bestimmt nach Konsultation des Ausschusses einschlägige Themen für die Durchführung von Stresstests.
(2)Die Kommission führt unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Themen Stresstests durch und koordiniert diese, einschließlich Simulationen, die darauf abzielen, eine Versorgungskrise gemäß Artikel 60 vorherzusehen und sich darauf vorzubereiten, und kann insbesondere: a) Szenarien und Parametern, mit denen die besonderen Risiken im Zusammenhang mit einer Versorgungskrise erfasst werden, entwickeln, um die potenziellen Auswirkungen auf die Bereitstellung von krisenrelevanten Gütern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu bewerten; b) die Entwicklung von Strategien zur Krisenvorsorge erleichtern und fördern; c) Risikominderungsmaßnahmen nach Abschluss der Stresstests in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss bestimmen.
(3)Die Kommission kann regelmäßig Stresstests gemäß Absatz 2 durchführen. Der Ausschuss gibt Empfehlungen zur Häufigkeit der Durchführung von derartigen Stresstests ab.
(4)Die Kommission ersucht Vertreter aller Mitgliedstaaten, an Stresstests gemäß Absatz 2 teilzunehmen. Nach Konsultation des Ausschusses kann die Kommission auch Vertreter des Hohen Vertreters, der EDA oder anderer einschlägiger Akteure einladen, sich an solchen Tests zu beteiligen.
(5)Auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten kann die Kommission in bestimmten geografischen Gebieten oder Grenzregionen in diesen Mitgliedstaaten Stresstests durchführen.
(6)Nach Abschluss der gemäß diesem Artikel durchgeführten Stresstests teilt die Kommission den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Ergebnisse mit. Die Kommission übermittelt dem Ausschuss unverzüglich einen Bericht mit Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Stresstests. Diese Ergebnisse und dieser Bericht sind Verschlusssachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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