(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss regelmäßig die Herstellungskapazitäten der Union, die für die Versorgung mit gemäß Artikel 56 Absatz 9 bestimmten krisenrelevanten Gütern erforderlich sind, mit dem Ziel, mögliche Risiken für die Versorgung mit diesen Gütern zu ermitteln. Im Rahmen dieser Überwachung: a) überwacht die Kommission Zusammenarbeit mit dem Ausschuss die gemäß Artikel 56 Absatz 11 bestimmten Frühwarnindikatoren, einschließlich durch Aggregierung aller von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beiträge auf der Grundlage von auf nationaler Ebene erhobenen Informationen; b) überwachen die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Frühwarnindikatoren, ob die in Artikel 56 Absatz 12 genannten Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter ihre Tätigkeiten durchführen können, und erstatten dem Ausschuss Bericht über alle Ereignisse, die negative und dauerhafte Auswirkungen auf die zeitnahe Verfügbarkeit dieser Güter und die Versorgung mit ihnen haben könnten. c) melden die Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter Störungen der Versorgung, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion dieser Güter erheblich beeinträchtigen könnten, dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, wenn sie eine solche Störung feststellen, o und der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Informationen der Kommission unverzüglich mit; d) die Kommission legt nach Konsultation des Ausschusses bewährte Verfahren zur präventiven Risikominderung und zur Erhöhung der Transparenz der Herstellungskapazitäten der Union, die für die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erforderlich sind, fest. Die Kommission legt nach Konsultation des Ausschusses die Häufigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Überwachung fest.
(2)Die Kommission und die Mitgliedstaaten achten besonders auf KMU, um den mit der Überwachung gemäß Absatz 1 verbundenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, und können erforderlichenfalls spezifische Unterstützung leisten.
(3)Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses die in Artikel 56 Absatz 12 genannten Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter, die Mitgliedstaaten, nationale Verbände der Verteidigungsindustrie und andere einschlägige Interessenträger ersuchen, auf freiwilliger Basis Informationen für die Zwecke der Durchführung von Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels bereitzustellen.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die in Artikel 56 Absatz 12 genannten Hauptlieferanten krisenrelevanter um Informationen auf freiwilliger Basis ersuchen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
(5)Für die Zwecke des Absatzes 3 erstellen und führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Kontaktliste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter. Diese Liste wird der Kommission übermittelt. Innerhalb des Ausschusses legt die Kommission ein standardisiertes Format für diese Kontaktliste fest.
(6)Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen stellen die Mitgliedstaaten dem Ausschuss zusätzliche einschlägige Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen in Bezug auf die Festgestellung von Problemen bei der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern in der Union und in Bezug auf einschlägige künftige Maßnahmen auf nationaler Ebene für die Beschaffung, den Erwerb oder die Herstellung krisenrelevanter Güter.
(7)Auf der Grundlage der im Rahmen der Überwachungstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen Informationen legt die Kommission dem Ausschuss regelmäßig einen Bericht über die aggregierten Ergebnisse vor. Dieser Bericht ist Verschlusssache. Der Ausschuss tritt zusammen, um die Ergebnisse dieses Berichts zu bewerten und gegebenenfalls potenzielle Lösungen für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die Kommission nach Konsultation des Ausschusses nationale Verbände der Verteidigungsindustrie, in Artikel 56 Absatz 12 genannte Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter und Experten aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft zu solchen Sitzungen einladen.
(8)Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV zu schützen, unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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