Art. 54 – Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für die zeitnahe Verfügbarkeit von und die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsanträge bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsanlagen, der Verbringung von Eingangsmaterialien innerhalb der Union und der Qualifikation und Zertifizierung von Endprodukten effizient und zeitnah bearbeitet werden. Hierzu stellen alle betreffenden nationalen Behörden sicher, dass diese Anträge so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Planungs- und Genehmigungsverfahren Bau und Betrieb von Fabriken und Anlagen zur Produktion krisenrelevanter Güter bei der Abwägung rechtlicher Interessen im jeweiligen Einzelfall Vorrang erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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