Art. 53 – Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Rahmen einer Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich rechtfertigen

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats kann, wenn er eine neue echte Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich einrichtet oder sich einer entsprechenden bestehenden Initiative anschließt, die durch eine völkerrechtliche Übereinkunft oder eine Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten und, sofern relevant, einem oder mehreren assoziierten Ländern oder der Ukraine mit dem Ziel der Konvergenz der militärischen Fähigkeiten eingerichtet wurde, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/81/EG einen Auftrag an ein Unternehmen vergeben oder eine Rahmenvereinbarung über ein Verteidigungsgut mit einem Unternehmen schließen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)das betreffende Unternehmen erfüllt Kriterien, die den in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 festgelegten Kriterien gleichwertig sind;
b)die im einleitenden Satz des vorliegenden Artikels genannte Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich wurde vor Beginn des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber des betreffenden Mitgliedstaats eingeleitet;
c)einer der anderen an der im einleitenden Satz genannten Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten hat bereits einen Auftrag an das dieses Unternehmen vergeben oder mit diesem eine Rahmenvereinbarung über ein Verteidigungsgut geschlossen;
d)das zu beschaffende Verteidigungsgut ist mit dem unter Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Verteidigungsgut identisch oder wurde nur geringfügig geändert;
e)die Vergabe des Auftrags oder der Abschluss des Rahmenübereinkommens ist für die Durchführung der unter s Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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