Art. 50 – Auflösung und Insolvenz

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)In der Satzung einer SEAP wird festgelegt, welches Verfahren im Falle einer Auflösung der SEAP anzuwenden ist, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt oder falls die Kommission den Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP gemäß Artikel 51 Absatz 7 aufhebt. Die Auflösung kann die Übertragung von Tätigkeiten und des Eigentums an Verteidigungsgütern auf einen anderen Rechtsträger einschließen.
(2)Unverzüglich nach Annahme eines Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet die SEAP die Kommission und benennt einen für die Auflösung zuständigen Vertreter. Die Kommission veröffentlicht eine angemessene Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3)Das Auflösungsverfahren wird nicht vor Abschluss der Übertragung des Eigentums an den Verteidigungsgütern, die sich im Eigentum der SEAP befinden, abgeschlossen.
(4)Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen ab seinem Abschluss, unterrichtet der Vertreter der SEAP die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung des Abschlusses des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union. Ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung besteht die SEAP nicht mehr.
(5)Kann die SEAP ihre Schulden nicht mehr begleichen, so teilt sie dies umgehend der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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