Art. 47 – Besondere Beschaffungsbedingungen

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Gemäß Artikel 40 Absatz 3 kann eine SEAP einen gemäß Artikel 11 Absatz 2 förderfähigen Rechtsträger mit der Durchführung von Beschaffungsmaßnahmen betrauen. Ein solcher Rechtsträger handelt im Namen oder für Rechnung dieser SEAP.
(2)Für die Zwecke der Beschaffung von Verteidigungsgütern gelten SEAPs als internationale Organisationen im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG. SEAPs legen ihre eigenen Vergabevorschriften unter Einhaltung der Grundsätze fest, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, insbesondere den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz.
(3)Bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern wendet eine SEAP auf ihre Vergabeverfahren und Verträge Kriterien an, die sicherstellen, dass ihre Beschaffungspolitik mit den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Zielen übereinstimmt. Eine SEAP strebt aktiv an, mehrere Rechtsträger aus verschiedenen Mitgliedstaaten in die Lieferketten für Verteidigungsgüter einzubeziehen.
(4)Wird eine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 40 Absatz 3 geschlossen, so können die Parteien dieser Vereinbarung beschließen, dass die Vergabevorschriften des Rechtsträgers, der die Vergabe durchführt, Anwendung finden, sofern diese Vorschriften die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz, einhalten.
(5)Erwerben Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls assoziierte Länder Verteidigungsgüter von einer SEAP, einschließlich von einem Pool für die industrielle Bereitschaft, gilt diese Beschaffung als Auftrag einer Regierung an eine andere Regierung im Sinne des Artikels 13 Buchstabe f der Richtlinie 2009/81/EG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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