(1)Die Satzung einer SEAP enthält mindestens a) eine Liste der Mitglieder der SEAP und Beobachter sowie gegebenenfalls der Rechtsträger, die die Mitglieder vertreten, sowie die Bedingungen und Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und der Vertretung in der SEAP gemäß Artikel 44; b) die spezifischen Ziele, die Aufgaben und die Tätigkeiten der SEAP gemäß Artikeln 40 und 41, einschließlich einer zusammenfassenden Beschreibung der Verteidigungsgüter, die von der SEAP entwickelt, beschafft oder verwaltet werden sollen; c) eine Aufstellung der Verteidigungsgüter, die sich im Eigentum der SEAP befinden sollen, falls zutreffend, und die für eine Befreiung von der Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern infrage kommen; d) den satzungsmäßigen Sitz der SEAP gemäß Artikel 43 Absatz 3; e) die Bestimmung des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dem sich die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den SEAP-Mitgliedern in Bezug auf die SEAP, zwischen den SEAP-Mitgliedern und der SEAP sowie zwischen einer SEAP und Dritten gemäß Artikel 49 Absatz 2 bestimmt; f) den Namen der SEAP; g) die Dauer des Bestehens und das Verfahren zur Auflösung der SEAP gemäß Artikel 50; h) eine Beschreibung der wichtigsten Kriterien, die die SEAP bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern anzuwenden hat, um die Einhaltung des in Artikel 40 Absatz 1 festgelegten Ziels sicherzustellen; i) die Haftungsregelung, einschließlich der Möglichkeit, Wertpapiere zu begeben, falls so beschlossen, gemäß Artikel 48; j) die Rechte und Pflichten der Mitglieder der SEAP einschließlich der Verpflichtung, zu einem ausgeglichenen Haushalt beizutragen, und der Stimmrechte; k) die Leitungsgremien der SEAP, ihre Rolle, ihre Zuständigkeiten, ihre Zusammensetzung und das Beschlussfassungsverfahren innerhalb der SEAP, einschließlich der geltenden Abstimmungsregeln, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Satzung gemäß Artikel 46; l) die Bestimmung der Arbeitssprache oder Arbeitssprachen der SEAP; m) Verweise auf die Durchführungsbestimmungen zur Satzung der SEAP; n) Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen; o) die Bestimmung der Rechtsvorschriften der Union und der der nationalen Rechtsvorschriften, die für den Umgang mit den Verteidigungsgütern gelten, die von der SEAP entwickelt, beschafft oder verwaltet werden sollen, sowie der Verwaltungskapazitäten, die vorgesehen sind, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Absatzes müssen die Abstimmungsregeln, die für Änderungen im Zusammenhang mit der Herangehensweise bei der Ausfuhr von Verteidigungsgütern gelten, sofern sie in der Satzung vorgesehen sind, und der finanziellen Haftungsregelung Absatz 4 des vorliegenden Artikels bzw. Artikel 48 Absatz 5 entsprechen.
(2)Wenn die Mitglieder einer SEAP beschließen, einen Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einzurichten, enthält die Satzung die Bestimmungen für die Verwaltung dieses Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich.
(3)Die von allen Mitgliedern einer SEAP gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b unterzeichnete und einstimmig angenommene Satzung kann eine Herangehensweise für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern enthalten.
(4)Jede Änderung der Herangehensweise für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern gemäß Absatz 3 wird von den Mitgliedern der SEAP einstimmig beschlossen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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