Art. 44 – Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer SEAP

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die folgenden Länder können Mitglieder einer SEAP sein: a) Mitgliedstaaten; b) assoziierte Länder; c) die Ukraine.
(2)Assoziierte Länder oder die Ukraine können Mitglieder einer SEAP sein, sofern sie die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit der SEAP anerkennen, die Rechtsträgern nach dem Recht des betreffenden Landes zuerkannt wird, einschließlich für die Zwecke des Abschlusses von Verträgen und des Auftretens vor Gericht.
(3)Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine können einer SEAP als Mitglieder jederzeit nach der Einrichtung dieser SEAP zu fairen und angemessenen Bedingungen, die in der Satzung gemäß Artikel 45 festgelegt sind, oder als Beobachter ohne Stimmrechte zu den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen beitreten.
(4)Eine SEAP kann auch mit einem anderen nicht assoziierten Drittland als der Ukraine oder einem Rechtsträger eines anderen Drittlands zusammenarbeiten, unter anderem durch Nutzung der Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen dieser Rechtsträger, sofern diese Zusammenarbeit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, nicht zuwiderläuft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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