Art. 43 – Rechtsstellung und Sitz einer SEAP

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Eine SEAP besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsrechtsakt zu ihrer Gründung wirksam wird.
(2)Eine SEAP verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtsträgern nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird, insbesondere über die Fähigkeit, bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, Verträge zu schließen und vor Gericht aufzutreten. Alle nationalen Fördereinrichtungen der Mitgliedstaaten betrachten eine SEAP als förderfähige Empfängerin nationaler Finanzbeiträge.
(3)Eine SEAP hat einen satzungsmäßigen Sitz, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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