(1)Eine Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (SEAP) kommt der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und, sofern relevant, der ukrainischen DTIB zugute. Dies wird erreicht, indem die Nachfrage nach Verteidigungsgütern zusammengeführt und deren zeitnahe Verfügbarkeit und die Versorgung mit ihnen während ihres gesamten Lebenszyklus sichergestellt sowie grenzübergreifende industrielle Zusammenarbeit angeregt werden.
(2)Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, gehört zu den Hauptaufgaben einer SEAP mindestens eine der folgenden Aufgaben: a) die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich Forschung und Entwicklung, Prüfung und Zertifizierung, der Aufbau industrieller Kapazitäten, einschließlich durch Heranführung an die Industriereife und Vermarktung, und die Unterstützung einmaliger Investitionen im Zusammenhang mit der Anfangsproduktion oder der Nutzungsbetreuung, insbesondere wenn die Verteidigungsgüter im Rahmen von Maßnahmen, die von der Union unter dem entsprechenden Unionsprogramm finanziert werden, entwickelt werden oder wurden; b) die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich zum Zwecke der Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich; c) das gemeinsame Lebenszyklus-Management von Verteidigungsgütern einschließlich der Beschaffung von Ersatzteilen, Logistik- oder Wartungsdienste und, falls angebracht, der Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften, um Effizienz und eine hohe Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu gewährleisten; oder d) das dynamischen Verfügbarkeitsmanagement für zusätzliche Mengen, das eine sofortige und bevorzugte Erwerbs-, Nutzungs- oder Leasingoption für die Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine im Zusammenhang mit den Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich sicherstellt.
(3)Eine SEAP kann im Wege von Beitragsvereinbarungen einen oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 2 genannten förderfähigen Rechtsträger mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben betrauen. Die SEAP ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und insbesondere aus der vorliegenden Verordnung erfüllt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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